Gleisabstände

Bei Schienenbahnen versteht man unter dem Gleisabstand (e) den horizontalen Abstand zwischen den Achsen benachbarter Gleise (Gleismitten).  

Abstand zwischen Streckengleisen:

Der Mindestabstand zweier Gleise beträgt 3,50 m. Dieses Maß ist aus der Geschichte der Bahnen entstanden. Das früher definierte halbe Wagenbegrenzungsmaß betrug 1575 mm. Stehen in zwei parallelen Gleisen, die im Abstand von 3,50 m verlegt sind, Fahrzeuge, dann verbleibt zwischen den Begrenzungslinien ein Maß von 350 mm für Ausladungen und Betriebseinflüsse. Dieser Zwischenraum war für geringe Geschwindigkeiten und harte Federungen der Wagen für eine sichere Betriebsführung ausreichend.

Der aktuelle Mindestgleisabstand gemäß EBO wird durch Addition der halben Breitenmaße der maßgeblichen Grenzlinien bestimmt. Die gängigen Regelgleisabstände der freien Strecke für Radien mit r = ≥ 250 sind in einer der nächsten Tabellen zusammengestellt worden.

Bezeichnung der GleisanlageAbstand
Bestehende Anlagen    3,50 m  
Umfassende Um- und Neubauten  4,00 m  
S – Bahn (Ve ≤ 120 km/h)  3,80 m  
- unterirdisch, Schutzraum neben den Gleisen  3,80 m  
- unterirdisch, Schutzraum zwischen den Gleisen  4,70 m  
Ausbaustrecken (Ve ≤ 230 km/h)  4,00 m  
Neubaustrecken  
Ve ≤ 300 km/h 
Schotterbett
Feste Fahrbahn  

4,50 m
4,50 m  
Ve ≤ 200 km/h  4,00 m  
Gleiswechselbetrieb - Signale zwischen den Gleisen  4,60 m  
Zwischen Streckengleispaar
und dritten Gleis (ohne Mastgasse)
           v = ≤ 160 km/h
160 ≤  v = ≤ 200 km/h
           v = ≤ 300 km/h  


5,80 m
6,80 m
8,00 m  

 

Vergrößerung der Gleisabstände bei Radien ≤ 250 m

RadiusVergrößerung
mmm
250  0
225  55
200  120
180  180
170  215
150  305
120700
100  1100

Gleisabstand in Bahnhöfen:

In Bahnhöfen soll der Gleisabstand mindestens 4,50 m betragen. Wenn die Herstellung dieses Abstandes mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist, dürfen durchgehende Hauptgleise im Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Einige wichtige Gleisabstände sind in der nächsten Tabelle enthalten.  

Bezeichnung der GleisanlageAbstand
Mindestabstand  4,00 m  
Mindestabstand bei Neubauten  4,50 m  
Signale zwischen den Gleisen  4,75 m  
Rangierwege zwischen den Gleisen
- zwischen Hauptgleisen 
v ≤ 160 km/h
v ≥ 160 km/h auf einem Gleis
v ≥ 160 km/h auf beiden Gleisen
- zwischen Nebengleisen  

 

5,80 m
6,30 m
6,80 m
4,75 m  

Es ist zu beachten, dass bei elektrischer Zugförderung der erforderliche Raum für die Aufstellung der Fahrleitungsmaste freigehalten werden muss. In der Regel werden Einzelstützpunkte vorgesehen; somit stehen bei zweigleisigen Strecken keine Maste zwischen den Gleisen.  

 

Gleisabstand bei Gleisen mit Überhöhung:

Der Gleisabstand e wird als Abstand der Gleismitten (Gleisachsen) parallel zur Schienenkopfberührenden gemessen. Die vermessungstechnische Absteckung des Gleisabstandes bezieht sich auf den horizontalen Abstand e h. In der Geraden, hier sind die Schienen ohne Überhöhung verlegt, sind Gleisabstand und Absteckmaß identisch. Verlaufen die Achsen der Gleise im Gleisbogen auf gleicher Höhe dann wird das Absteckmaß e h größer als der Gleisabstand e, verlaufen die Achsen auf einer schiefen Ebene wird das Absteckmaß
e h kleiner als der Gleisabstand e.

 

Abstände zu Kunstbauten:

Der horizontale Abstand zwischen Gleisachse und Kunstbauten (z.B. Brückenbauwerke, Stütz- und Lärmschutzwände) wird durch den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum beschrieben. Der Gefahrenbereich beträgt für ≤ 160 km/h 2,50 m und für 160 ≤ v ≤ 300 km/h 3,00 m. Diese Abstände gelten für eine Überhöhung bis u = 20 mm. Für größere Überhöhung sind sie zu vergrößern, wobei die Vergrößerungsmaße berechnet werden können. Der Sicherheitsraum beträgt einheitlich 0,80 m und ist bis zu einer Höhe von 2,20 m freizuhalten.

Der freizuhaltende Raum unter Überführungsbauwerke wird durch die lichte Höhe und die lichte Weite beschrieben. Als lichte Höhe bezeichnet man den Abstand zwischen Oberkante Schienen und Unterkante der Bauwerksdecke.

 

Geschwindigkeit Abstand von der Gleisachse  Sicherheitsraumlichte Mindestweite  
            v ≤ 160 km/h  3,30 m  0,80 m  10,60 m  
  160 ≤ v ≤ 200 km/h  3,80 m  0,80 m  11,60 m  
  200 ≤ v ≤ 300 km/h  4,30 m  0,80 m  12,50 m  

 


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The Basic Principles of Mechanised Track Maintenance

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