Sicherung von Arbeiten im Gleisbereich (DB AG)

Allgemeines

Arbeiten im Gleisbereich sind nach Unfallverhütungsvorschrift DGUV 77/78 definiert als:

Alle Tätigkeiten, die zur

  • Errichtung,
  • Instandhaltung,
  • Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich durchgeführt werden (einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten).

Arbeiten im Gleisbereich dürfen nur unter Anwendung einer der Gefährdungssituation angemessenen Sicherungsmaßnahme durchgeführt werden!

Dabei gilt der Grundsatz:

Hohe Gefährdung erfordert hochwertige Sicherungsmaßnahmen, geringe Gefährdung lässt auch niederwertigere Maßnahmen zu.

Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb (ausschließlich Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen) stellen Maßnahmen des Arbeitsschutzes i. S. des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dar und dienen der Sicherheit sowie dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, die Arbeiten im Gleisbereich ausführen.

Die Sicherungsmaßnahmen sind in einem Sicherungsplan zu dokumentieren.

Verantwortlichkeiten auf der Gleisbaustelle

Bauausführender Unternehmer

Er ist nach Arbeitsschutz § 3 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Dazu würden im Normalfall auch die Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung der Gefahren aus dem Bahnbetrieb gehören. Bei Arbeiten im Gleisbereich sind dem ausführenden Unternehmer durch den Gesetzgeber bzw. durch die gesetzliche Unfallversicherung und deren Regelwerk hier jedoch Grenzen aufgezeigt. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV 78 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ weist im § 3(1) die Aufgabe zur Anordnung und Durchführung von Sicherungsmaßnahmen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) des Fahrweginfrastrukturbetreibers zu.

Das entbindet den ausführenden Unternehmer jedoch nicht von der Verantwortung und Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Er zeigt gegenüber dem Fahrweginfrastrukturbetreiber die geplanten Arbeiten im Gleisbereich rechtzeitig an, macht Angaben zu den geplanten Arbeiten und erstellt dazu einen Sicherungsplan. Er hat die vom Fahrweginfrastrukturbetreiber angeordneten Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Konformität zu seiner arbeitsspezifischen Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Arbeiten zu prüfen und zu bewerten, stimmt deren Anwendung zu und überwacht deren Wirksamkeit während der Arbeiten. Er sorgt u. A. dafür, dass seine Beschäftigten die angeordneten Sicherungsmaßnahmen befolgen.

Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS/Fahrweginfrastrukturbetreiber)

Die BzS (Fahrweginfrastrukturbetreiber) wählt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Angaben des bauausführenden Unternehmers und unter Anwendung des Verfahrens RIMINI (Gefährdungsbeurteilung) aus und ordnet sie an. Diese Aufgabe darf die BzS nicht delegieren. Sie beauftragt ein bahnzugelassenes und präqualifiziertes Sicherungsunternehmen mit der verantwortlichen Durchführung der Sicherungsmaßnahme. Sie hat die Durchführung der Sicherungsmaßnahme zu überwachen. Die Überwachung kann auf ein geeignetes Unternehmen (z. B. Ingenieurbüro) delegiert werden.

Sicherungsunternehmen

Das von dem Fahrweg-Infrastrukturbetreiber beauftragte, präqualifizierte Sicherungsunternehmen plant die von der BzS angeordneten Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Angaben des bauausführenden Unternehmers im Sicherungsplan und führt diese verantwortlich durch. Es lässt sich vom Fahrweginfrastrukturbetreiber in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Bereich der Arbeitsstelle dokumentiert einweisen.

Auswahl der Sicherungsmaßnahmen

In der Rahmen-Richtline der DB AG (Mod. 132.0118, Arbeiten im Gleisbereich) sind die möglichen Sicherungsmaßnahmen aufgelistet.

Die dabei gewählte Reihenfolge der Maßnahmen stellt auch gleichzeitig deren Wertigkeit (Wirksamkeit) dar!

Es sind immer Sicherungsmaßnahmen sowohl für das Arbeitsgleis als auch für das Nachbargleis erforderlich.

Die Sicherungsmaßnahmen sind ausschließlich mittels des Verfahrens „RIMINI“ auszuwählen und festzulegen.

Die Anwendung des Verfahrens „RIMINI“ (formalisiertes Verfahren zur Auswahl einer risikominimalen Sicherungsmaßnahme für Arbeiten im Gleisbereich) und deren Systematik stellt sicher, dass immer eine der Gefährdungssituation angemessene Sicherungsmaßnahme ausgewählt wird und nur mit einer dokumentierten und nachvollziehbaren Begründung auf eine in der Hierarchie niederwertigere Sicherungsmaßnahme zurückgegriffen werden darf.

Dem Verfahren RIMINI liegt zugrunde, dass man bei der Auswahl einer geeigneten Sicherungsmaßnahme zunächst (ganz oben) bei der Sicherungsmaßnahme mit der höchsten Wirksamkeit beginnen muss und nur dann die in der Hierarchie jeweils darunter liegende Sicherungsmaßnahme in Betracht ziehen darf, wenn entsprechende Ausschlusskriterien für die höherwertige Maßnahme begründet werden können.

Nachfolgend aufgeführte Sicherungsmaßnahmen stehen für Arbeiten im Arbeitsgleis und für Fahrten im Nachbargleis zur Verfügung:

Arten der Sicherungsmaßnahmen

Maßnahmen für das Arbeitsgleis (AGl)

Es gilt der Grundsatz, dass das Arbeitsgleis zu sperren ist.

Muss in begründeten Fällen auf das Sperren des Arbeitsgleises verzichtet werden, sind nachfolgende Maßnahmen möglich:

  • ATWS (Automatisches Warnsystem) mit technischer Detektion
  • Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke,
  • Sicherungsposten
Person vorne rechts in Warnschutzkleidung und mit weißem Helm steht neben dem Gleis, blickt in Richtung des ankommenden roten Zugs und bedient das Einzelhorn.
Ein Sicherungsposten warnt neben dem Gleis mit einem elektrischen Einzelhorn die Beschäftigten.
© Zöllner Signal GmbH

Maßnahmen für das Nachbargleis (Ngl)

  • Signalabhängige Arbeitsstellensicherungsanlage
  • Sperrung des Ngl aus Gründen der Unfallverhütung
  • Feste Absperrung (FA)
  • ATWS mit FA
  • ATWS mit integrierter FA
  • ATWS mit technischer Detektion
  • ATWS mit Handschalter
  • Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke
  • Absperr-/Sicherungsposten

 

Der Absperr- und Sicherungsposten stellen in der Hierarchie der möglichen Sicherungsmaßnahmen die geringwertigste Maßnahme dar!

Heranfahrender roter Zug im Gleis mit automatischem Warnsystem und festem Absperrungszaun.
Feste Absperrung in Kombination mit einem automatischen Warnsystem auf einer eingleisigen Nebenstrecke.
© Zöllner Signal GmbH
Gleisbaustelle mit Bautrupp links und Warngeberkette rechts am Gleis
Einsatz eines automatischen Warnsystems (ATWS-Kabelanlage) auf einer Gleisbaustelle zur Warnung vor Fahrten im Nachbargleis.
© Zöllner Signal GmbH

Durchführung der Sicherheitsmaßnahme

Bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf, lässt sich der Verantwortliche des ausführenden Unternehmers auf der Baustelle von der Sicherungsaufsicht des beauftragten Sicherungsunternehmens in die angeordnete Sicherungsmaßnahme einweisen. Dies wird im Abschnitt 6 des Sicherungsplanes vom ausführenden Unternehmer schriftlich dokumentiert. Mit dieser Unterschrift bestätigt er gleichzeitig, dass er die von der BzS angeordnete Sicherungsmaßnahme akzeptiert.

Das setzt voraus, dass er, wie eingangs bereits beschrieben, die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme mit seiner Gefährdungsbeurteilung der durchzuführenden Arbeiten abgleicht.

Nur wenn die Sicherungsmaßnahme die Gefahren des Bahnbetriebes auf der konkreten Arbeitsstelle „beherrscht“, darf er den Arbeiten zustimmen. Nach der Zustimmung des ausführenden Unternehmers prüft der Sicherungsüberwacher unmittelbar vor Beginn der Arbeiten u. a., ob:

  • die Sicherungsaufsicht in die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse und in den Sicherungsplan eingewiesen ist,
  • die Sicherungsplanung den Angaben des ausführenden Unternehmers sowie den Vorgaben der BzS entspricht (Plausibilitätsprüfung),
  • beim Einsatz von ATWS im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, dass eine Projektierung vorhanden und geprüft ist sowie eine technische Funktionsabnahme der Anlage durchgeführt wurde,

und stimmt den Arbeiten zu.

Der Sicherungsüberwacher hat die Sicherungsmaßnahme während der Arbeiten permanent zu überwachen. Er passt ggf. erforderlich werdende Änderungen der Sicherungsmaßnahme situativ an und stimmt diese mit der BzS ab.

In freundlicher Zusammenarbeit mit Herrn Dipl.-Ing. Bernd Wilfert und der Zöllner Signal GmbH