Geräteeinsatz

Eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen und Vorrichtungen, von denen mindestens eine/s beweglich ist, wird als Maschine bezeichnet. Der Begriff umfasst auch Betätigungsgeräte und Sicherheitsbauteile. In den Unfallverhütungsvorschriften werden Maschinen unter der Bezeichnung kraftbetriebene Arbeitsmittel zusammengefasst.

Nur mit der Erlaubnis des Bahnbetreibers dürfen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte an den von ihm festgelegten Stellen im Gleis eingesetzt und bewegt werden. Verfügen Fahrzeug- oder Maschinenführer nicht über die erforderliche Streckenkunde, müssen sie einen Lotsen (Strecken- und Signal-kundige Person) bei sich haben. Von Fahrzeugen und Maschinen darf nur auf jener Seite abgestiegen werden, von der keine Gefahr ausgeht. Meist ist dies die gleisfreie Seite oder die Seite, deren Gleis eine Sicherung aufweist. Bei Bahnen mit Stromschienen ist dies die Seite, auf der keine Stromschiene angebracht ist. In Rangierbahnhöfen mit Gleisabständen von mehr als 4,5 m können Fahrzeuge und Maschinen freizügig das Gelände verlassen. Wenn Fahrzeuge oder Maschinen in Arbeitsstellung mit nicht mehr als 5 km/h bewegt werden, sind Sicherungsmaßnahmen für andere im Gleis Arbeitende nicht vorgesehen.

Befinden sich Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Stillstand, sind sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern. Bewegliche Teile oder Anbauten, die über das Profil hinausragen, sind in der Ruhestellung zu verriegeln (Herstellung der Profilfreiheit).

Arbeitssicherheit
Die Verriegelung der Aggregate ist vor Reparaturarbeiten zur beachten.
© Plasser & Theurer
Fahrzeugausstieg
Die Seite des Betriebsgleises ist beim Ausstieg aus dem Fahrzeug zu beachten
© © 2017 EYECATCHME. Photography

Material- und Gerätelagerung

Materialien und Geräte müssen so gelagert werden, dass sie weder von Schienenfahrzeugen noch durch den Fahrtwind, in Bewegung geraten. Kabeltrommeln sind gegen Wegrollen oder Umstürzen zu sichern. Bunde und Seilbunde müssen gesichert abgelegt werden, damit sie keineswegs in den Fahrbereich gelangen oder von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen erfasst und mitgeschleift werden können.

Ein durchgehend vorhandener Sicherheitsraum darf höchstens auf eine Länge von 10 m unterbrochen werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge nicht mehr als 60 km/h beträgt. Er darf höchstens 6 m unterbrochen werden, wenn die zulässige Geschwindigkeit 60 km/h übersteigt. Das Verhältnis der Länge des für Lagerzwecke in Anspruch genommenen Raumes zu der frei bleibenden Länge des Raumes für den Aufenthalt von Personen soll dasselbe Ausmaß aufweisen. Bei Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h darf es nicht kleiner als 1:5 und bei größeren zulässigen Geschwindigkeiten nicht kleiner als 1:3 sein. Jedenfalls sollten Sicherheitsräume zwischen Lagerungen, aber auch zwischen Lagerungen und Einbauten eine Länge von mindestens 1,3 m aufweisen.

Sichere Lagerung von Material außerhalb des Gefahrenraums
Sichere Lagerung von Material außerhalb des Gefahrenraums
© Fabian Hansmann